Das Angebot im Detail
Anbieterin und Emittentin der vorliegenden Kapitalanlagen ist die Envola GmbH, Max-Born-Straße 2-4, 89081 Ulm, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 738504. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Der Gesellschaftszweck der Emittentin ist die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Produkten und Lösungen im Bereich nachhaltiger Technologien. Die Envola GmbH ist spezialisiert auf effizientes und umweltfreundliches Kühlen, Heizen und Lüften von Gebäuden. Dabei wird der Fokus auf die effiziente Nutzung von Umweltenergie gelegt. Das Kernstück des Unternehmens ist ein neuer Typ Wärmepumpe, die Speicherwärmepumpe. Die Speicherwärmepumpe ist eine moderne und modular aufgebaute Heizungs- und Klimatisierungslösung für Smart Buildings.
Tokenbasierte Schuldverschreibungen „Envola Wachstumsfinanzierung 1“
Die Mindestzeichnung beträgt 250,00 Euro. Anlagebeträge müssen durch 50 teilbar sein.
700.000 Euro. Die Emittentin ist ohne Angabe von Gründen und ohne Zustimmung der Anleger berechtigt, den Gesamtnennbetrag einmalig oder mehrmalig um bis zu 800.000 Euro auf bis zu 1.500.000 Euro zu erhöhen.
Die Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibungen endet am 31. Dezember 2028, soweit nicht zuvor eine Kündigung erfolgt ist.
Es besteht sowohl für den Anleger als auch die Emittentin das Recht einer ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einzuhalten. Die Rückzahlung der tokenbasierten Schuldverschreibungen erfolgt bei einer Kündigung durch die Emittentin zum Nennbetrag zzgl. einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 100 % der ausstehenden Zinszahlungen des Nennbetrags am fünften Bankarbeitstag nach Wirksamwerden der Kündigung.
Die Anleger der tokenbasierten Schuldverschreibungen „Envola Wachstumsfinanzierung 1“ haben ab Einzahlung das Recht auf Zahlung von jährlichen Zinsen in Höhe von 7,00 % p. a. bis einschließlich 31. Dezember 2028.
Die Zinsen werden jährlich nachträglich an jedem Zinstermin fällig. Zinstermin ist jeweils der fünfte Bankarbeitstag nach Ablauf eines Zinslaufs. Zinsen werden ab dem Tag der Einzahlung nach der Methode act/act berechnet. Die Berechnung der Zinsen erfolgt durch die Emittentin. Aufgrund der Berechnung der Zinsen für den Anleger ab dem Tag der Einzahlung des Nennbetrags der tokenbasierten Schuldverschreibungen werden Stückzinsen nicht berechnet und sind daher vom Anleger nicht zu zahlen.
Die tokenbasierten Schuldverschreibungen sind ab dem Geschäftsjahr 2022 quotal an einem etwaigen Jahresüberschuss der Emittentin beteiligt. Der Anspruch auf Bonuszinsen beträgt jährlich maximal 5 % des Nennbetrages der tokenbasierten Schuldverschreibungen. Sofern Bonuszinsen auf die tokenbasierten Schuldverschreibungen drei Jahre in Folge nicht gezahlt werden, erhöht sich der Anspruch auf Bonuszinsen in den nachfolgenden Jahren um 2 % auf maximal 7 % des Nennbetrags jährlich. Maßgeblicher Jahresüberschuss ist der in der Gewinn- und Verlustrechnung der Emittentin gem. § 275 Handelsgesetzbuch auszuweisende Jahresüberschuss, wie er ohne Berücksichtigung des Bonuszins sowie ggf. der Steuern von Einkommen und Ertrag auszuweisen wäre.
Die Emittentin wird die tokenbasierten Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Regelungen des Rangrücktritts und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre am fünften Bankarbeitstag nach dem Ende der Laufzeit, mithin am 08. Januar 2029, unbar durch Überweisung auf ein Konto des Anlegers zum Nennbetrag zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem Nennbetrag der tokenbasierten Schuldverschreibungen.
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin sowie außerhalb einer Liquidation der Emittentin sind Zahlungen auf die Zahlungsansprüche des Anlegers (Zins – sowie Rückzahlungen) solange und soweit ausgeschlossen, wie diese Zahlungen
- zu einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 19 InsO führen oder
- bei der Emittentin eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO
oder eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO bereits besteht.
Diese Regelung wird vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre genannt.
Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bewirkt eine Wesensänderung der Geldhingabe vom Fremdkapital mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre gilt bereits für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anleger kann demzufolge bereits dann keine Erfüllung seiner Ansprüche aus der Schuldverschreibung verlangen, wenn die Emittentin im Zeitpunkt des Leistungsverlangens des Anlegers überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder dies zu werden droht. Der Ausschluss dieser Ansprüche kann für eine unbegrenzte Zeit wirken.
Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin werden Forderungen aus der tokenbasierten Schuldverschreibung erst nach den Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung erfüllt.
Der Nettoemissionserlös der tokenbasierten Schuldverschreibungen dient der Finanzierung der Umsetzung der unternehmerischen Wachstumsstrategie. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollen nach den Planungen im Wesentlichen die hier beschriebenen Geschäftstätigkeiten der Emittentin ausgebaut werden. Der Fokus liegt hier auf der Generierung von Kundenaufträgen / Durchführung von Marketingkampagnen sowie auf dem Ausbau der Geschäftstätigkeit (Beschaffung von Materialien, Entwicklung, Logistik und Personal).
Es wird kein Agio erhoben.
Die Haftung des Anlegers ist auf den Anlagebetrag begrenzt. Eine Nachschusspflicht gegenüber der Emittentin besteht nicht.