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Hintergrund:

Ab Februar 2020 wird WIWIN bei allen Finanzierungskampagnen die sog. Quellensteuer-Regelung anwenden. Bisher bestand nur bei einem Teil der Finanzinstrumente eine Quellensteuerpflicht, andere Finanzinstrumente fielen nicht zwingend unter diese Regelung.

Grundsätzlich zahlt nicht WIWIN Zinsen an die Anleger aus, sondern stellt den jeweiligen Emittenten die erforderlichen Informationen für die Zinsauszahlung rechtzeitig zur Verfügung. In der Regel geschieht dies über sog. „SEPA-Dateien“, in der die jeweiligen Anleger namentlich mit Vertragsnummer, Investitionsbetrag, vollständiger Bankverbindung sowie Höhe der berechneten Ausschüttungssumme (Zins und/oder Tilgung) aufgelistet sind.

In Zukunft wird WIWIN die Emittenten befähigen, die Steuern und Abgaben, die mit den Kapitalerträgen verbunden sind, indirekt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Finanzämter der jeweiligen Anleger zu überweisen. Zu den Steuern und Abgaben gehören:

  • Die Abgeltungssteuer (25%)
  • Der Solidaritätszuschlag (aktuell 5,5%)
  • Die Kirchsteuer in Höhe von – je nach Bundesland – 8% oder 9%, wenn der Anleger kirchsteuerpflichtig ist.

Die Anleger erhalten dann nur noch die Netto-Kapitalerträge (oder Netto-Zinsen) ausbezahlt.

Vorteile:

Für Emittenten bestehen keine Unsicherheiten mehr, dass das Finanzamt im Anschluss an eine Crowdinvestingkampagne feststellt, dass bei dem gewählten Finanzinstrument eine Quellensteuerpflicht bestanden hätte. Daher entfällt das Risiko, dass eine nachträgliche Forderung von Steuern und Abgaben an die Emittenten gerichtet wird (laut unseren Anwälten ist dieses Risiko nicht hoch, aber besteht grundsätzlich).

Darüber hinaus hat dieses Vorgehen für die Anleger den Vorteil, dass sie nicht mehr – wie bisher notwendig – wegen potenziell sehr geringen Brutto-Kapitalerträgen aus einer Crowdinvesting-Kampagne eine Steuererklärung abgeben müssen. Es wird also eine potenzielle „Investitions-Hürde“ abgebaut.

Ablauf:

WIWIN erfragt von jedem Anleger im Investitionsprozess die steuerrelevanten Daten. Das sind:

  • Die Steuer-Identifikationsnummer
  • Die Kirchensteuerpflicht (das sog. Kirchensteuerabzugsmerkmal – kurz KiStAM)
  • Den dem jeweiligen Investment zugewiesenen Steuerfreibetrag (801 Euro pro Person, 1.602 Euro für Ehepaare)
  • Die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung

Diese Informationen nutzen wir im Zuge der Zinsauszahlungen, um die Höhe der an die Anleger und an die Finanzämter auszuzahlenden Beträge zu bestimmen. Die Kirchensteuerpflicht eines Anlegers kann sich ändern. Dies kann entweder durch den Umzug in ein anderes Bundesland mit höherer / niedrigerer Kirchensteuer oder durch den Austritt aus der Kirche geschehen. Daher muss jedes Jahr das Kirchensteuerabzugsmerkmal erneut abgefragt werden. Diese Abfrage des KiStAM übernimmt WIWIN beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Allerdings geht dies nur, wenn die jeweilige Emittentin dort registriert ist.

Die Emittentin muss daher einen Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer beim BZSt stellen (siehe dazu Anleitung: Zulassung eingeschränkter Zugang). Das BZSt teilt der Emittentin anschließend eine 11- stellige Zulassungsnummer, beginnend mit den Ziffern 2000… zu.

**Wichtig: Bitte den Antrag so schnell wie möglich stellen, da das Verfahren in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt.**

Bitte ebenso in den Antrag die Ziffern 2000 bereits eintragen, somit weiß der Bearbeiter sofort, welcher Nummernkreis benötigt wird.

Unter 5.2 sollte bei „Regelabfragen“ die maximal mögliche Anzahl an Anlegern eingetragen werden. Bei einem Investitionsvolumen von 100.000 Euro und einer Mindestinvestitionssummer von 500 Euro wären dies also 200 Anleger.

Sobald die Zulassungsnummer vorliegt, kann WIWIN jährlich die KiSTAM-Abfrage im Namen der jeweiligen Emittentin durchführen und ermitteln, welche Steuern und Abgaben der jeweilige Anleger zu entrichten hat.

Anschließend wird WIWIN mit Fälligkeit der auszuzahlenden Zinsen alle Überweisungs-Vorgänge vorbereiten und der Emittentin zwei separate Datenpakete bestehend aus einer Excel-Übersichtsdatei, einem Begleitzettel für die Bank und einer SEPA-Datei zur Einspielung und Auszahlung durch das Online Banking zur Verfügung stellen. In dem ersten Datensatz sind die jeweiligen Netto-Kapitalerträge zzgl. etwaiger Tilgungen erfasst. In dem zweiten Datensatz sind die jeweiligen Steuer- und Abgabenbeträge erfasst, die durch die SEPA Auszahlung direkt an das BZSt ausgezahlt werden.

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