Überspringen zu Hauptinhalt

Besonderheiten für Emittenten bei der Erstellung und Bekanntmachung von Jahresabschlüssen

  1. §23 VermAnlG regelt die Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten für Emittenten von Vermögensanlagen. (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__23.html)
  2. Emittenten sind dazu verpflichtet, den Jahresabschluss zu erstellen, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen (vgl. §23 Abs. 1 VermAnlG)
    1. Ausnahmeregelung siehe (vgl. §23 Abs. 1 VermAnlG)
  3. Darüber hinaus müssen die Emittenten den Jahresbericht unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen (vgl. §23 Abs. 3 VermAnlG) und die Bekanntmachung über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich machen. (vgl. §23 Abs. 4 VermAnlG) „(…)Die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.“ (vgl. §23 Abs. 4 VermAnlG)
  4. Ausnahmeregelungen bei Schwarmfinanzierungen:
    a. § 23 Absatz 2 Nummer 2 ist nicht anzuwenden (d.h. es ist kein Lagebericht zu erstellen), wenn die Emittentin die Befreiung für Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG genutzt hat. (vgl. § 2a Abs. 1 VermAnlG)
    b. 23 Absatz 2 Nummer 1 ist bei Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. (vgl. § 2a Abs. 2 VermAnlG)
  • Falls für eine Emittentin allerdings nach HGB oder anderen anwendbaren Vorschriften strengere Vorgaben gelten (z.B. hinsichtlich Lagebericht und Prüfungspflicht), sind diese strengeren Vorgaben zu beachten, auch wenn eine Schwarmfinanzierung durchgeführt wird.
  • Die Emittenten sollten ihren StB/WP darauf hinweisen, dass für sie überhaupt nach VermAnlG spezifische Vorgaben für die Offenlegung gelten und nicht nur die allgemeinen HGB-Vorschriften. (Ein guter Überblicksaufsatz dazu ist z.B. Gahlen/Bühler WPg 2016, 1 – wobei sich seitdem auch einige Details wieder geändert haben.)
  • Bei Nichtbeachtung gibt es außerdem teils Bußgeld- und Ordnungsgeldandrohungen nach §§ 30, 31 VermAnlG in Verbindung mit § 335 HGB bei Zuwiderhandlungen.
An den Anfang scrollen