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Das Angebot im Detail

Wattner SunAsset 10 GmbH & Co. KG, Maximinenstraße 6, 50668 Köln

Verwaltung eigenen Vermögens durch Investitionen in Projekte im Bereich der regenerativen Energien, insbesondere der Solarenergie. Die Gesellschaft investiert hierbei insbesondere in den Erwerb, Betrieb und Verkauf der Projekte und/oder in den Erwerb von oder die Beteiligung an Unternehmen, die entsprechende Projekte betreiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig erscheinen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die unter § 1 KWG oder § 34c bzw. § 34f GewO fallen.

Unbesichertes zweckgebundenes Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 4 VermAnlG, welches die Anleger in Höhe des Anlagebetrags als Nachrangdarlehensgeber der Emittentin im Rahmen eines Nachrangdarlehensvertrags gewähren.

Ausstattung der Emittentin mit zusätzlichem Geschäftskapital. Die Emittentin wird mit den Erlösen aus der Vermögensanlage mehrere Beteiligungen an Objektgesellschaften („Objektgesellschaften“) (Anlageobjekte der Emittentin) erwerben. Diese Objektgesellschaften sollen bereits errichtete und produzierende Solarkraftwerke in Deutschland mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Jahren (Anlageobjekte der Objektgesellschaften) halten und betreiben, über die gesetzlich garantierten Stromerlöse entsprechende Erträge generieren und bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensanlage an die Emittentin auszahlen. Mit diesen aus dem Betrieb der Solarkraftwerke erzielten Erträgen und einem möglichen Verkauf zum Ende der Laufzeit der Vermögensanlage beabsichtigt die Emittentin, ihre Zins- und Rückzahlungspflichten gegenüber den Anlegern zu erfüllen. Zu Details siehe Abschnitt „Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen“, auf Seite 10 ff. des Verkaufsprospekts.

Mindestanlagebetrag jedes Anlegers sind wenigstens 5.000 Euro oder ein höherer, durch 1.000 ohne Rest teilbarer Betrag, maximal 500.000 Euro.

Gesamtvolumen: 10.000.000 Euro

Die Laufzeit des Nachrangdarlehens beginnt für jeden Anleger individuell mit Abschluss seines Nachrangdarlehensvertrags und endet am 31.12.2032.

Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit der Vermögensanlage ausgeschlossen.Bei persönlicher Notlage des Anlegers besteht abweichend ein Sonderkündigungsrecht (§ 9 des Nachrangdarlehensvertrags).

3,4% p.a. in den Jahren 2020 bis 2030
4,8% p.a. in den Jahren 2031 und 2032
Gesamtrendite von ca. 47%

Anleger, die bis zum 31.12.2020 zeichnen, erhalten einen Zinsbonus in Höhe von einmalig 1% auf den Anlagebetrag („Frühzeichnerbonuszins“).

Anleger, die einen Anlagebetrag von mindestens 100.000 Euro zeichnen, erhalten einen Zinsbonus in Höhe von einmalig 2% auf den Anlagebetrag („Hochzeichnerbonuszins“).

Zinszahlungen erfolgen jeweils am 30.04. und 31.08. jedes Jahres ab 2021. Bei Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags bis zum 31.12.2020 sind Zinsen abweichend hiervon einmalig zum 31.12.2020 fällig bzw. mit vollständigem Eingang des Anlagebetrags, sollte der Anlagebetrag erst nach dem 31.12.2020 auf das in § 3 Absatz 2 des Nachrangdarlehensvertrags benannte Konto der Emittentin eingehen.

Der Hochzeichnerbonuszins wird gemeinsam mit den regulären Zinsen entsprechend der ersten Zinszahlung zur Zahlung fällig.

Der Frühzeichnerbonuszins wird zum 31.12.2020 fällig bzw. mit vollständigem Eingang des Anlagebetrags, sollte der Anlagebetrag erst nach dem 31.12.2020 auf das in § 3 Absatz 2 des Nachrangdarlehensvertrags benannte Konto der Emittentin eingehen. Er wird zusammen mit den prognostizierten anteiligen Zinsen für 2020 — also 14 Tage nach Fälligkeit der prognostizierten anteiligen Zinsen — an den Anleger ausgezahlt.

Zudem werden sämtliche Zahlungen von Zinsen nur soweit fällig, wie die Liquidität der Emittentin zur Bedienung des Verzinsungsanspruchs aller Nachrangdarlehen ausreicht.

Die Anleger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Nachrangdarlehens zum 31.12.2032; prognosegemäß erfolgen jedoch bereits zum 31.12.2030 (20% des Anlagebetrags) sowie zum 31.12.2031 (40% des Anlagebetrags) — und damit vor Ende der Laufzeit der angebotenen Vermögensanlage — Teiltilgungen. Prognosegemäß erfolgt die Resttilgung zum 31.12.2032 in Höhe von 40% des Anlagebetrags. Durch (prognosegemäße) Teiltilgungen zum 31.12.2030 sowie zum 31.12.2031 verringert sich die Basis für die Verzinsung (der verbleibende Rest-Anlagebetrag) entsprechend.

Sondertilgungen sind jederzeit bei überschüssiger Liquidität und unter Verringerung des Rest-Anlagebetrags möglich. Die gesetzlich vorgeschriebene Laufzeit für Vermögensanlagen von mindestens 24 Monaten wird durch Sondertilgungen nicht unterschritten.

Es besteht das Risiko des Totalverlusts des Nachrangdarlehensbetrags und der Zinsansprüche. Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Anleger den Erwerb der Vermögensanlage durch ein Darlehen fremdfinanziert, wenn er trotz des bestehenden Verlustrisikos Zins- und Rückzahlungen aus der Vermögensanlage fest zur Deckung anderer Verpflichtungen eingeplant hat oder aufgrund von Kosten für Steuernachzahlungen. Solche zusätzlichen Vermögensnachteile können im schlechtesten Fall bis hin zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Die Vermögensanlage ist nur als Beimischung in ein Anlageportfolio geeignet.

Für den Anleger fallen neben den Erwerbskosten (Nachrangdarlehensbetrag) keine Kosten oder Provisionen seitens der Plattform oder der Emittentin an. Einzelfallbedingt können dem Anleger über den Nachrangdarlehensbetrag hinaus Drittkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage entstehen, wie z.B. Verwaltungskosten bei Veräußerung, Schenkung oder Erbschaft.

Die Zinsen aus dem Nachrangdarlehen sind als Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG zu versteuern, soweit es sich bei dem Anleger um einen in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen handelt, der das Nachrangdarlehen in seinem Privatvermögen hält. Für Anleger, die das Nachrangdarlehen ihrem betrieblichen Bereich zugeordnet haben, gelten abweichende Regelungen. Grundsätzlich unterliegen die ausgezahlten Zinsen dem Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer durch die auszahlende Stelle, jedoch nur, soweit es sich dabei um ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) handelt. Die Emittentin ist nicht dem Bereich der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach dem KWG zuzurechnen und damit nicht zu den vorgenannten Abzügen verpflichtet. Die Zinsen aus den Nachrangdarlehen werden damit den Anlegern ohne Abzüge ausgezahlt und müssen durch die Anleger versteuert werden.

Verfügung über Nachrangdarlehen oder einzelne Ansprüche hieraus sind mittels Abtretung mit Zustimmung der Emittentin an Dritte möglich, soweit diese zulässige Anleger gemäß den Bestimmungen des Nachrangdarlehensvertrags sind. Die Zustimmung der Emittentin darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Der Anspruch des Anlegers auf die Zahlung von Zins und Tilgung besteht nur, sofern dadurch bei der Emittentin kein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt würde. Zins- und Tilgungszahlungen verschieben sich sonst auf den nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. dürfen dauerhaft nicht geleistet werden, solange und soweit die Krise der Emittentin nicht behoben wird.

Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten im Fall der Liquidation der Emittentin und im Falle ihrer Insolvenz hinter alle nicht nachrangigen Forderungen und alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung zurück.

Hinweis: Dieses Angebot richtet sich nicht an Staatsbürger/innen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Informationen zu Quellen & Bildrechten

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