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Die Kapitalanlage im Überblick

Anbieterin und Emittentin der vorliegenden Kapitalanlage ist die „LemonAid Beverages GmbH“, Neuer Kamp 31, 20359 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 108900. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Die Entwicklung, der Vertrieb sowie die Produktion von Getränken und Lebensmitteln.

Tokenbasierte Schuldverschreibung

Die Mindestzeichnung beträgt 25.000 Euro. Anlagebeträge müssen durch 50 teilbar sein.

1.500.000 Euro (dies entspricht 30.000 tokenbasierten Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils 50 Euro)

Die Laufzeit der nachrangigen Inhaberschuldverschreibung beginnt am 01. November 2021 und endet am 31. Dezember 2026, soweit nicht zuvor eine Kündigung erfolgt oder ein Exit-Ereignis eingetreten ist.

Die Emittentin ist berechtigt, die tokenbasierte Schuldverschreibung zum Ablauf eines Kalenderquartals ordentliche zu kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.  Die Rückzahlung der tokenbasierten Schuldverschreibungen erfolgt bei einer Kündigung durch die Emittentin zum Nennbetrag zzgl. einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 50 % der ausstehenden Zinszahlungen am fünften Bankarbeitstag nach Wirksamwerden der Kündigung.

Die Anleger der tokenbasierten Schuldverschreibung haben ab Einzahlung das Recht auf Zahlung von jährlichen Zinsen in Höhe von 5 % p. a. bis einschließlich 31. Dezember 2026. Die Zinsen werden jährlich nachträglich an jedem Zinstermin fällig. Zinstermin ist jeweils der 31. Dezember eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zinslaufes. Zinsen werden ab dem Tag der Einzahlung nach der Methode act/act berechnet. Die Berechnung der Zinsen erfolgt durch die Emittentin. Aufgrund der Berechnung der Zinsen für den Anleger ab dem Tag der Einzahlung des Nennbetrags der tokenbasierten Schuldverschreibungen werden Stückzinsen nicht berechnet und sind daher vom Anleger nicht zu zahlen.

Die tokenbasierten Schuldverschreibungen werden ab dem Geschäftsjahr 2021 quotal an 0,5 % des EBIT der Emittentin beteiligt („Bonuszins“). Maßgebliches EBIT ist das Ergebnis der Geschäftstätigkeit der Emittentin vor Zinsen und Steuern. Der Anspruch auf den Bonuszins besteht für eine tokenbasierte Schuldverschreibung anteilig im Verhältnis des eingezahlten Nennbetrags zur Höhe des am Ende der Geschäftsjahres in der Handelsbilanz der Emittentin ausgewiesenem Gesamtnennbetrag der tokenbasierten Schuldverschreibung.

Die Emittentin wird die tokenbasierten Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Regelungen des Rangrücktritts und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre am 08. Januar 2027 unbar durch Überweisung auf ein Konto des Anlegers zum Nennbetrag zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem Nennbetrag der tokenbasierten Schuldverschreibungen. Wenn und soweit während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibungen ein Exitereignis (Share Deal, Asset Deal, IPO) bei der Emittentin eintritt, werden Anleger an einem etwaigen Exiterlös beteiligt, soweit dieser größer ist als der Nennbetrag.

Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin werden Forderungen aus der tokenbasierten Schuldverschreibung erst nach den Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung erfüllt.

Der Nettoemissionserlös wird für die laufende Geschäftstätigkeit, die Finanzierung des Ausbaus des Unternehmens oder zur Refinanzierung von bestehenden Darlehen / Genussrechten verwendet.

Es wird kein Agio erhoben.

Die Haftung des Anlegers ist auf den Anlagebetrag begrenzt. Eine Nachschusspflicht gegenüber der Emittentin besteht nicht.

Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin sowie außerhalb einer Liquidation der Emittentin sind Zahlungen auf die Zahlungsansprüche des Anlegers (Zins – sowie Rückzahlungen) solange und soweit ausgeschlossen, wie diese Zahlungen

  • zu einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 19 InsO führen oder
  • bei der Emittentin eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO oder eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO bereits besteht.

Diese Regelung wird vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre genannt.

Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bewirkt eine Wesensänderung der Geldhingabe vom Fremdkapital mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre gilt bereits für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anleger kann demzufolge bereits dann keine Erfüllung seiner Ansprüche aus der Schuldverschreibung verlangen, wenn die Emittentin im Zeitpunkt des Leistungsverlangens des Anlegers überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder dies zu werden droht. Der Ausschluss dieser Ansprüche kann für eine unbegrenzte Zeit wirken.

Der Emittentin steht ein Sonderkündigungsrecht zu, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2021 tokenisierte Schuldverschreibungen in Höhe von 1.500.000 Euro gezeichnet wurden. Im Falle einer solchen Sonderkündigung erfolgt eine Rückzahlung einschließlich offener Zinsen. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eines Bonuszinses erfolgt nicht.

Hinweis: Dieses Angebot richtet sich nicht an Staatsbürger/innen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Informationen zu Quellen & Bildrechten

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