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Das Angebot im Detail

Emittentin der Wi IPP-Token ist die „Wi IPP GmbH & Co. KG“, Schneebergerhof 14, 67813 Gerbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter HRA 30675. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.  

Der Gesellschaftszweck der Emittentin besteht im Betrieb und in der Verwaltung von Einrichtungen und Anlagen, die erneuerbare Energien erzeugen, sowie der dafür notwendigen Infrastruktur. Der Emittentin ist die Beteiligung an anderen Gesellschaften, deren Gegenstand der Betrieb und die Verwaltung von Einrichtungen und Anlagen ist, die erneuerbare Energien erzeugen, gestattet. Die Gesellschaft ist zu allen in direktem oder indirektem Zusammenhang stehenden Geschäften und Maßnahmen befugt. 

Tokenbasierte Schuldverschreibung

Die Emittentin wird den Nettoerlös aus den Schuldverschreibungen dazu verwenden, den Abschluss der Projektentwicklung, die Errichtung sowie die erste Phase des Betriebszeitraums der Windenergieanlage „Windrad Olsbrücken“ zu finanzieren. 

Die Mindestzeichnung beträgt 500,00 Euro. Anlagebeträge müssen durch 50 teilbar sein. 

Bis zu 999.950,- Euro (dies entspricht bis zu 19.999 tokenbasierten Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils 50,- Euro)

Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 01.05.2021 und endet am 30.04.2029, soweit nicht zuvor eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist. 

Ein ordentliches Kündigungsrecht des jeweiligen Anleihegläubigers besteht nicht. Ein etwaiges Recht zur außerordentlichen Kündigung der nachrangigen Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt (Ziff. 9 der Anleihebedingungen). Der Emittentin steht weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. 

Die Schuldverschreibungen werden ab dem 1. April 2021 (einschließlich) (der „Ausgabetag“) bis zum 31. März 2029 (einschließlich) mit 4,5 % pro Jahr auf ihren Nennbetrag abzüglich etwaiger Rückzahlungen verzinst. Diese Zinsen sind jährlich nachträglich am 1. April eines jeden Jahres (jeweils ein „Zinszahlungstag“) zahlbar. Die erste Zinszahlung ist am 1. April 2022 (ausschließlich) und die letzte Zinszahlung ist am 1. April 2029 (ausschließlich) fällig. Ist ein Zinszahlungstag kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag geleistet, ohne dass wegen dieses Zahlungsaufschubes Zinsen und/ oder Verzugszinsen zu zahlen sind. Ein „Geschäftstag“ ist jeder Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main und Clearstream für den Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro abgewickelt werden können. 

Die Emittentin verpflichtet sich vom 1. April 2022 bis 1. April 2028 (jeweils einschließlich) die Schuldverschreibungen jeweils am 1. April eines jeden Jahres (jeweils der „Rückzahlungstag“) in Höhe von jeweils 4,50 % des Nennbetrags zurückzuzahlen.

Die verbleibenden 68,50% des Nennbetrages der Schuldverschreibungen werden am 1. April 2029 (der „Endfälligkeitstag“) zurückgezahlt.

Der Erwerb der tokenbasierten Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen (Totalverlustrisiko). 

Es wird kein Agio erhoben. 

Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und untereinander gleichrangig sind. 

Der Anleihegläubiger tritt für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mit sämtlichen Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen, insbesondere mit seinen Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals gemäß § 39 Abs. 2 InsO im Rang hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück („Rangrücktritt„). Die Forderungen des Anleihegläubigers dürfen somit erst nach der Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger berichtigt werden. 

Der Rangrücktritt gilt entsprechend außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit der zusätzlichen Maßgabe, dass die Forderungen des Anleihegläubigers gegen die Gesellschaft gestundet sind, solange und soweit die vorrangigen Forderungen nicht befriedigt werden können („vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre„). Der Rangrücktritt und die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre gelten solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung der im Rang zurückgetretenen Forderungen des Anleihegläubigers eine Überschuldung entsteht oder vertieft wird. 

Hinweis: Dieses Angebot richtet sich nicht an Staatsbürger/innen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Informationen zu Quellen & Bildrechten

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