Für alle Zahlungsansprüche der Anleger/innen aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen – also Zinsen, variable Zinsen, Vorfälligkeitsentschädigung und Rückzahlung – gilt eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre. Das bedeutet: Zahlungen auf diese Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie zu einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne von § 17 InsO oder zu einer Überschuldung im Sinne von § 19 InsO führen würden – oder soweit eine solche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei der Emittentin bereits besteht.
Diese Durchsetzungssperre kann dazu führen, dass die Ansprüche der Anleger/innen aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen dauerhaft nicht erfüllt werden. Ob ein Zahlungsanspruch der Anleger/innen überhaupt durchsetzbar ist, hängt somit von der wirtschaftlichen Situation der Emittentin ab – insbesondere von deren Liquiditätslage.
Durch die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre verändert sich der Charakter der Geldhingabe grundlegend: Aus einem bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung wird faktisch eine unternehmerische Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion.
Dem Anleger bzw. der Anlegerin wird damit ein Risiko auferlegt, das eigentlich nur Gesellschafter trifft – ohne dass ihm oder ihr im Gegenzug die entsprechenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss die Geschäftsführung die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. In dieser Versammlung entscheiden die Gesellschafter, ob sie die Geschäftstätigkeit trotzdem fortsetzen und damit riskieren, auch die zweite Hälfte des eingebrachten Kapitals aufzubrauchen. Der Anleger bzw. die Anlegerin verfügt mit der tokenbasierten Schuldverschreibung über keine solchen Informations- und Entscheidungsrechte.
Für Anleger/innen besteht daher das Risiko, dass die Gesellschafter im Falle eines entsprechenden Verlustes – entgegen den Interessen des Anlegers oder der Anlegerin – die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit beschließen, anstatt sie einzustellen. Dadurch besteht das Risiko eines vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals. Das bedeutet: Das vom Anleger übernommene Risiko kann in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre gilt bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anleger bzw. die Anlegerin kann also schon dann keine Erfüllung seiner bzw. ihrer Ansprüche aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen verlangen, wenn die Emittentin zum Zeitpunkt des Zahlungsverlangens überschuldet oder zahlungsunfähig ist – oder wenn die Erfüllung der Zahlungsansprüche selbst zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen würde.
Diese Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften, zeitlich unbegrenzten Nichterfüllung der Ansprüche führen. Der Anleger bzw. die Anlegerin übernimmt mit den tokenbasierten Schuldverschreibungen somit ein Risiko, das über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht: Selbst am eigentlichen Zahlungstermin kann er bzw. sie keine Zahlung verlangen, wenn die Durchsetzungssperre greift – mangels eines durchsetzbaren Anspruchs. Wird die Durchsetzungssperre nicht beseitigt, kann dies für den Anleger bzw. die Anlegerin den Totalverlust des eingesetzten Kapitals zur Folge haben.