Das Risiko-Profil von Wattner SunAsset 10
Nachfolgend können nicht sämtliche mit der Anlage verbundenen Risiken ausgeführt werden. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschließend erläutert werden. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu.
Das Risiko für den Anleger besteht darin, dass er seine Zinszahlungen nicht in prognostizierter Höhe, verspätet oder gar nicht erhält sowie sein gesamtes in die Vermögensanlage investiertes Kapital verliert (Totalverlust). Einzelne Risiken, die für sich bereits zu einem Totalverlust führen können, können bei Häufung (Kumulation) mit anderweitigen Risiken zusätzlich auch das weitere Vermögen des Anlegers bis hin zur Privatinsolvenz gefährden. Darüber hinaus kann der Anleger verpflichtet sein, von der Emittentin erhaltene Auszahlungen (Zins- und Rückzahlungen des Nachrangdarlehens), die aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflicht der Emittentin, die Ansprüche der Anleger nachrangig nach allen anderen Gläubigern zu befriedigen, unzulässig waren, zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungspflicht des Anlegers von bereits erhaltenen Auszahlungen (Zins- und Rückzahlungen des Nachrangdarlehens) kann sich auch daraus ergeben, dass die BaFin zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei der Emittentin um ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt und die Rückabwicklung anordnet. Diese Rückzahlungen sowie zu leistende Steuerzahlungen oder — sofern der Anleger eine individuelle Fremdfinanzierung in Anspruch nimmt — Rückzahlungsverpflichtungen einschließlich Zinsen und Gebühren, können das weitere Vermögen des Anlegers gefährden. Sollte der Anleger seine bestehenden Verbindlichkeiten aus seinem weiteren Vermögen nicht bezahlen können, kann dies zur (Privat-)Insolvenz des Anlegers führen. Die (Privat-)Insolvenz des Anlegers stellt das maximale Risiko der angebotenen Vermögensanlage dar („Maximales Risiko“).
Die von den Anlegern der Emittentin gewährten Nachrangdarlehen sind unbesichert. Deshalb könnten Forderungen des jeweiligen Anlegers auf Zins- oder Rückzahlung des Nachrangdarlehens für den Fall der Insolvenz der Emittentin nicht aus Sicherheiten befriedigt werden. Dies kann zur Folge haben, dass es zu einer Minderung, Verspätung oder dem Ausbleiben der Zinszahlungen an den Anleger kommen kann und die Nachrangdarlehen der Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgezahlt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlagebetrags.
Bei diesem Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre tragen die Anleger ein Risiko, das höher ist, als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Aufgrund der eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion des Nachrangkapitals trifft die Anleger ein unternehmerisches Verlustrisiko. Die Anleger werden durch die Nachrangdarlehensgewährung an die Emittentin Gläubiger der Emittentin. Sie halten durch die Nachrangdarlehensgewährung keine gesellschaftsrechtliche oder unternehmerische Beteiligung an der Emittentin. Aufgrund des vereinbarten Nachrangs mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre besteht für den Anleger aber ein unternehmerisches Verlustrisiko, das mit einer unternehmerischen Beteiligung vergleichbar ist und eine eigenkapitalähnliche Haftungsfunktion beinhaltet, und damit über das allgemeine Insolvenzrisiko hinausgeht. Den Anlegern werden mit der Gewährung der Nachrangdarlehen zudem keine Stimmrechte, Mitspracherechte, Kontrollrechte oder Informationsrechte eingeräumt, sodass die Anleger keine Möglichkeit haben, auf die Realisierung des unternehmerischen Risikos einzuwirken (insbesondere die Möglichkeit, verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verbraucht ist). Als Gläubiger der Emittentin tragen die Anleger das Risiko, dass die Entwicklung der Vermögensanlage einen anderen Verlauf nimmt, als in der Planung erwartet.
Bei den angebotenen Nachrangdarlehen erstreckt sich die Nachrangigkeit auf sämtliche Ansprüche, insbesondere auf die Zinsen und die Rückzahlung, sowohl vor als auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin. Die Ansprüche des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen gegenüber der Emittentin können nicht geltend gemacht werden, wenn dies für die Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (d.h. Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Emittentin) herbeiführen würde. Das bedeutet, dass die Zahlung von Zins und Tilgung des Nachrangdarlehens keine Insolvenz der Emittentin auslösen darf. Dann dürften weder Zinsen noch Tilgungszahlungen an die Anleger geleistet werden. Sämtliche Ansprüche der Anleger treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und im Falle der Insolvenz der Emittentin im Rang gegenüber den folgenden Forderungen zurück. Erst werden sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin sowie sämtliche in § 39 Absatz 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen vorrangig und vollständig befriedigt. Erst wenn diese nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin vorrangig, endgültig und vollständig befriedigt sind, erfolgt die anteilige Rückzahlung der Nachrangdarlehen und etwaiger Zinsen an die nachrangigen Anleger. Es wird daher im Rahmen des vertraglichen Abschlusses der Nachrangdarlehen vereinbart, dass der Anleger im Interesse des wirtschaftlichen Fortbestands der Emittentin mit seinen Forderungen aus dem Nachrangdarlehensverhältnis (insbesondere Zins- und Rückzahlung) gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 Insolvenzordnung und § 39 Absatz 2 Insolvenzordnung hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und zukünftiger Gläubiger i. S. v. § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung zurücktritt. Diese Nachrangigkeit führt zu einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Dies bedeutet, dass die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleger bezüglich ihrer der Emittentin gewährten Nachrangdarlehen solange und soweit von der Realisierung ausgeschlossen sind, wie die Geltendmachung dieser Ansprüche zu einer Herbeiführung eines Insolvenzantragsgrundes, wie Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Emittentin, führen würde. Eine Zahlung der Emittentin auf die Ansprüche der Anleger aus dem Nachrangdarlehen darf — unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens — auch nicht erfolgen, wenn in Bezug auf die Emittentin vor dem geplanten Zahlungszeitpunkt ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Ansprüche sind dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise der Emittentin nicht behoben wird.
Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers (ganz oder teilweise) dauerhaft nicht erfüllt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlegers. Im Fall der Liquidation der Emittentin werden die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung der Nachrangdarlehen und Zahlung der ggf. angefallenen Zinsen erst dann erfüllt, wenn alle anderen nicht nachrangigen Gläubiger endgültig und vollständig befriedigt sind. Die Emittentin ist verpflichtet, zunächst die nicht nachrangigen Gläubiger zu befriedigen. Erst nach Befriedigung sämtlicher nicht nachrangiger Gläubiger sowie sämtlicher in § 39 Absatz 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen kann sie die nachrangigen Ansprüche der Anleger auf Zins- und Rückzahlung des Nachrangdarlehens befriedigen. Insgesamt tragen die Anleger damit ein höheres Risiko als alle anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin. Es besteht das Risiko, dass die der Emittentin zur Verfügung stehende Liquidität u. U. nicht für sämtliche Gläubiger, also insbesondere die nachrangigen Gläubiger (Anleger), ausreichen könnte. Dies kann zur Folge haben, dass es zu einer Minderung, Verspätung oder zum Ausbleiben der Zinszahlungen an den Anleger kommen kann und die qualifizierten Nachrangdarlehen der Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgezahlt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlagebetrags. Im Einzelnen stellen sich diesbezüglich die Risiken wie folgt dar:
- Die Nachrangvereinbarung führt zu einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Damit geht der Anleger ein unternehmerisches Risiko ein, das über ein allgemeines Insolvenzrisiko hinausgeht.
- Aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre ist die Emittentin — wenn die Zahlung auf Ansprüche der gewährten Nachrangdarlehen zu einer Insolvenzantragspflicht führen würde — zur Rückzahlung nicht berechtigt und verpflichtet. Dies kann zur Folge haben, dass die qualifizierten Nachrangdarlehen der Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgezahlt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlagebetrags.
- Eine Zahlung der Emittentin auf die Nachrangforderungen darf — unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens — auch nicht erfolgen, wenn in Bezug auf die Emittentin schon vor dem geplanten Zahlungszeitpunkt ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Ansprüche sind dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise der Emittentin nicht behoben wird.
- Die Emittentin setzt die Zinszahlungen so lange aus, wie sie dazu verpflichtet und berechtigt ist, weil ansonsten eine Insolvenzantragspflicht entstehen würde. Dies kann zur Folge haben, dass es zu einer Minderung, Verspätung oder zum Ausbleiben der Zinszahlungen an den Anleger kommen kann.
- Die Anleger müssten gegebenenfalls bei Fälligkeit ihrer Forderungen der Emittentin einen Zahlungsaufschub gewähren, weil ansonsten eine Insolvenzantragspflicht entstehen würde. Dies kann zur Folge haben, dass es zu einer Minderung, Verspätung oder zum Ausbleiben der Zinszahlungen an den Anleger kommen kann und die qualifizierten Nachrangdarlehen der Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgezahlt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlagebetrags.
- Die Anleger könnte das Risiko treffen, dass Auszahlungen (Zinszahlung und/oder Rückzahlung des Nachrangdarlehens) die sie erhalten haben, an die Emittentin zurückgezahlt werden müssen, da die Auszahlungen entsprechend dem qualifizierten Nachrang nicht berechtigt waren, z. B. wenn nicht sämtliche vorrangigen Gläubiger zunächst befriedigt wurden. Die Anleger trifft daher das Risiko, die unzulässig erhaltenen Auszahlungen aus ihrem weiteren Vermögen an die Emittentin zurückzahlen zu müssen. Dies kann die Privatinsolvenz des Anlegers zur Folge haben
Die Nachrangdarlehen sind nur eingeschränkt handelbar, da kein geregelter Markt hierfür existiert und für den Verkauf, die Abtretung (nachfolgend beide „Übertragung“) und die Verpfändung eines Nachrangdarlehens erst ein neuer Vertragspartner gefunden werden muss, was u. U. gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Dadurch bedingt ist ein schneller Rückfluss des eingesetzten Kapitals nicht sichergestellt. Auch besteht das Risiko, dass die Übertragung nicht zu dem Anlagebetrag realisiert werden kann. Der Anleger darf seine Rechte aus dem Nachrangdarlehen nur im Ganzen und nicht in Teilen an Dritte übertragen. Als Dritte in diesem Sinne sind ausgeschlossen: alle natürlichen und juristischen Personen, die nicht ihren (Wohn-)Sitz in Deutschland haben sowie Ehepaare, Erbengemeinschaften oder Personengesellschaften (d.h. GbRs, OHGs und KGs) und nicht eingetragene Vereine oder Stiftungen. In jedem Fall ist der maximal mögliche Anlagebetrag je Anleger auf 500.000 Euro begrenzt. Es ist möglich, dass für die Übertragung kein geeigneter Vertragspartner gefunden wird bzw. die Übertragung nur zu einem geringeren Betrag als dem Anlagebetrag erfolgen kann. Daneben bedarf eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Nachrangdarlehen in rechtlicher Hinsicht der Zustimmung der Emittentin. Wird diese versagt, bleibt es ebenfalls bei der Bindung der Anleger an die Vermögensanlage und die Pflicht zur Erfüllung der damit verbundenen Zahlungspflichten. Sie können den Anlagebetrag mithin nicht vor Ende der Laufzeit zurückverlangen, auch falls ein anderweitiger Bedarf des Anlegers während der Laufzeit der Vermögensanlage ent-stehen sollte. Die Anlage in ein Nachrangdarlehen ist daher nicht für solche Anleger geeignet, die jederzeit in einer Höhe von 100% auf ihr eingesetztes Kapital zugreifen wollen. Diese eingeschränkte Fungibilität kann dazu führen, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital nicht in voller Höhe und nicht zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt zurückerhält.
Von einer Fremdfinanzierung des zu investierenden Kapitals wird ausdrücklich abgeraten, weil für die finanzierungsbedingte Tilgung und die anfallenden Zinsen Zahlungen geleistet werden müssen. Diese Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn der jeweilige Anleger für seine Nachrangdarlehensgewährung keine Zinsen oder Tilgungen erhält. Trotzdem hat der Anleger Rückzahlungsverpflichtungen einschließlich Zinsen und Gebühren aus einer individuellen Fremdfinanzierung zu zahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtungen, einschließlich Zinsen und Gebühren, können das weitere Vermögen des Anlegers gefährden. Sollte der Anleger seine bestehenden Ver-bindlichkeiten aus seinem weiteren Vermögen nicht bezahlen können, kann dies zur Privatinsolvenz des Anlegers führen
Das steuerliche Konzept der Vermögensanlage wurde auf Basis der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage entwickelt. Das Steuerrecht in Deutschland unterliegt einem stetigen Veränderungsprozess. Das gilt auch für die steuerrechtlichen Verwaltungserlasse. Aufgrund des fortwährenden Wandels im Steuerrecht kann nicht garantiert werden, dass die derzeitige Steuerrechtslage über die Dauer der gesamten Laufzeit der Nachrangdarlehen unverändert bestehen bleibt. Änderungen und Ergänzungen des Steuerrechts können zu höheren steuerlichen Belastungen der Emittentin und der Objektgesellschaften führen mit der Folge, dass die Prognoserechnung nicht gehalten werden kann und sich in den Ergebnissen verschlechtert. Dies kann zur Folge haben, dass es zu einer Minderung, Verspätung oder zum Ausbleiben der Zinszahlungen an den Anleger kommen kann und die Nachrangdarlehen der Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgezahlt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlagebetrags.
Die Ausführungen in diesem Verkaufsprospekt erfolgen vor dem Hintergrund und auf der Grundlage der gültigen Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Durch fortlaufende Veränderungen der Gesetze, ihrer Auslegung durch die Gerichte und veränderte Anwendungsregeln, z. B. von Behörden, können Veränderungen gegenüber der Prognose entstehen. So ist insbesondere der Bestand der gesetzlichen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Objektgesellschaften von besonderer Bedeutung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gesetz rückwirkend auch für bereits in Betrieb genommene Solarkraftwerke geändert wird mit dem Ergebnis, dass Einspeisevergütungen reduziert oder gar abgeschafft werden. Dadurch kann das wirtschaftliche Ergebnis der Objektgesellschaften negativ beeinträchtigt werden. Dies kann zur Folge haben, dass die Prognoserechnung nicht gehalten werden kann und sich das wirtschaftliche Ergebnis verschlechtert. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass es zu einer Minderung, Verspätung oder zum Ausbleiben der Zinszahlungen an den Anleger kommen kann und die Nachrangdarlehen der Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgezahlt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlagebetrags.
Die Emittentin wird insbesondere Nachrangdarlehensverträge mit den Anlegern abschließen. Auch die Objektgesellschaften haben voraussichtlich verschiedene Verträge abgeschlossen. Hierbei handelt es sich üblicherweise z. B. um Verträge zur Sicherung von Errichtungsflächen der Solarkraftwerke und Verlegeflächen der Kabeltrassen, technische und kaufmännische Betriebsführungsverträge sowie Darlehensverträge und weitere Verträge mit Banken (z. B. Giroverträge hinsichtlich der Bankkonten der Emittentin und der Objektgesellschaften). Die Verträge wurden bzw. werden von rechtskundigen Fachleuten ausgearbeitet oder geprüft. Dennoch können die rechtlichen Bewertungen und Auffassungen, die in die Verträge eingeflossen sind bzw. einfließen werden, eine Veränderung erfahren, wenn zum Beispiel ein Gericht Anlass zur Überprüfung hatte und gegebenenfalls eine andere rechtliche Einordnung von Teilen eines Vertrags oder des ganzen Vertrags vornimmt. Aus denkbaren Rechtsstreitigkeiten auf Ebene der Objektgesellschaften können diesen Kosten erwachsen, die das wirtschaftliche Ergebnis der Objektgesellschaften negativ beeinträchtigen. In diesem Fall können die Objektgesellschaften weniger Erträge an die Emittentin auszahlen. Rechtsstreitigkeiten bezüglich Verträgen, die die Emittentin geschlossen hat, können aufgrund der damit verbundenen Kosten deren wirtschaftliches Ergebnis belasten. Beides kann zur Folge haben, dass die Prognoserechnung nicht gehalten werden kann und sich das wirtschaftliche Ergebnis der Emittentin verschlechtert. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass es zu einer Minderung, Verspätung oder zum Ausbleiben der Zinszahlungen an den Anleger kommen kann und die Nachrangdarlehen der Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgezahlt werden können, bis hin zu einem Totalverlust des Anlagebetrags