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Das Angebot im Detail

Anbieterin und Emittentin der vorliegenden Kapitalanlage ist die Bürgerwerke eG, Hans-Bunte-Str. 8-10, 69123 Heidelberg, eingetragen im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Mannheim unter GnR 700061. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Die Emittentin ist ein Zusammenschluss von lokalen Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland, welche ihre Mitglieder und KundInnen mit Strom aus erneuerbaren Energien sowie mit Biogas versorgen. Die Emittentin erbringt dabei den Energieeinkauf, den Vertrieb und Handel von Energie, die Abrechnung, technische und kaufmännische Dienstleistungen sowie die Beratung und Projektentwicklung in den Bereichen Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Energiespeicherung und Energiemanagement und weitere Aufgaben der Energieversorgung für Bürgerenergiegenossenschaften.

Unverbriefte tokenbasierte Schuldverschreibung

Die Mindestzeichnung beträgt 250,00 Euro. Anlagebeträge müssen durch 50 teilbar sein.

8.000.000,- Euro

Die Laufzeit der Bürgerwerke Wachstumsfinanzierung 1 endet am 30. Juni 2029, soweit nicht zuvor eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist.

Ein ordentliches Kündigungsrecht des jeweiligen Gläubigers / der jeweiligen Gläubigerin besteht nicht. Die Emittentin ist berechtigt, die tokenbasierte Schuldverschreibung zum 30. Juni eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2026, ordentlich zu kündigen. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einzuhalten. Die Rückzahlung der tokenbasierten Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Emittentin zum Nennbetrag zzgl. ausstehender Zinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25 % der Zinszahlungen, die auf die tokenbasierten Schuldverschreibungen vom Ende der Laufzeit (in Folge der Kündigung) bis zum Ende der Laufzeit noch fällig geworden wären. Rückzahlung, Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung sind am fünften Bankarbeitstag nach dem Ende der Laufzeit (in Folge der Kündigung) fällig. Ein etwaiges Recht zur außerordentlichen Kündigung der nachrangigen Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt (§ 9 der Anleihebedingungen).

Ab dem Einzahlungstag verzinst sich der jeweils ausstehende Nennbetrag mit einem Zinssatz von jährlich 5,5 % bis einschließlich 30. Juni 2029. Zinsen werden ab dem Tag der Einzahlung nach der Methode act/act berechnet. Die Zinsen werden jährlich nachträglich an jedem Zinstermin fällig. Zinstermin ist jeweils der fünfte Bankarbeitstag nach Ablauf einer Zinsperiode. Die erste Zinsperiode endet am 30. Juni 2023. Alle weiteren Zinsperioden beginnen am 01. Juli eines Jahres und enden am 30. Juni des folgenden Jahres. Die erste Zinszahlung ist am 07. Juli 2023 fällig.

Die Emittentin verpflichtet sich vorbehaltlich der Regelungen des Rangrücktritts und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre der Bürgerwerke Wachstumsfinanzierung 1-Anleihebedingungen, die nachrangigen tokenbasierten Schuldverschreibungen zum Nennbetrag am fünften Bankarbeitstag nach dem Ende der Laufzeit zurückzuzahlen.

Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin werden Forderungen aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung erfüllt. Ferner tritt der Anleger mit seinen Zahlungsansprüchen im Rang hinter die Ansprüche aus Genussrechten zurück, die die Emittentin bis zum 31. Dezember 2021 ausgegeben hat.

Der Nettoemissionserlös aus der tokenbasierten Schuldverschreibung in Höhe von voraussichtlich 7.200.000,- Euro soll für den weiteren Ausbau der Geschäftstätigkeit der Emittentin genutzt werden. Dabei plant die Emittentin in zusätzliche Werbemaßnahmen zu investieren und den Kundenstamm des Kerngeschäfts Energieversorgung deutlich auszubauen. Darüber hinaus plant die Emittentin in die Entwicklung neuer Dienstleistungen für Bürgerenergiegenossenschaften zu investieren, um den Ausbau Erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen.

Es wird kein Agio erhoben.

Die Haftung des Anlegers / der Anlegerin ist auf den Anlagebetrag begrenzt. Eine Nachschusspflicht gegenüber der Emittentin besteht nicht.

Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin sowie außerhalb einer Liquidation der Emittentin sind Zahlungen auf die Zahlungsansprüche des Anlegers (Zins – sowie Rückzahlungen) solange und soweit ausgeschlossen, wie diese Zahlungen

  • zu einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 19 InsO führen oder
  • bei der Emittentin eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO oder eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO bereits besteht.
    Diese Regelung wird vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre genannt.

Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bewirkt eine Wesensänderung der Geldhingabe vom Fremdkapital mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre gilt bereits für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anleger kann demzufolge bereits dann keine Erfüllung seiner Ansprüche aus der Schuldverschreibung verlangen, wenn die Emittentin im Zeitpunkt des Leistungsverlangens des Anlegers überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder dies zu werden droht. Der Ausschluss dieser Ansprüche kann für eine unbegrenzte Zeit wirken.

Hinweis: Dieses Angebot richtet sich nicht an Staatsbürger/innen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Informationen zu Quellen & Bildrechten

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