Gesetzliche Definition der Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz):
„Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)“.
Anlageberatung bei WIWIN
WIWIN führt keine Anlageberatung durch und gibt keine Empfehlungen für auf die persönlichen Umstände angepasste Finanzinstrumente ab.