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Vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre

Bei Vorliegen einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre darf die Rückzahlung eines Anlagebetrags nebst etwaiger Zinsen nur dann erfolgen, wenn diese nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Emittentin gemäß Insolvenzordnung führen würde. Gesperrt wird hierbei die Durchsetzung der Ansprüche der Anleger/innen auf die Rückzahlung ihres individuellen Anlagebetrages. Kapitalmarktprodukte mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre sind daher nicht für Anleger/innen geeignet, die darauf angewiesen sind, ihren Anlagebetrag nebst etwaiger Zinsen exakt zum geplanten Laufzeitende zurückzuerhalten.

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