Bei Vorliegen einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre darf die Rückzahlung eines Anlagebetrags nebst etwaiger Zinsen nur dann erfolgen, wenn diese nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Emittentin gemäß Insolvenzordnung führen würde. Gesperrt wird hierbei die Durchsetzung der Ansprüche der Anleger/innen auf die Rückzahlung ihres individuellen Anlagebetrages. Kapitalmarktprodukte mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre sind daher nicht für Anleger/innen geeignet, die darauf angewiesen sind, ihren Anlagebetrag nebst etwaiger Zinsen exakt zum geplanten Laufzeitende zurückzuerhalten.
- Abgeltungssteuer
- Absetzung für Abnutzung – AfA / Abschreibung
- act/act Zinsmethode (Taggenaue Zinsmethode)
- Angemessenheitsprüfung
- Anlageberatung
- Ausgabeaufschlag / Agio
- Effecta GmbH
- Einlagensicherung (gesetzliche)
- Emittentin
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere)
- Exit
- Inhaberschuldverschreibung / Schuldverschreibung / Anleihe
- Investmentfonds
- IPP (Independent Power Producer)
- Satellitenanlagen
- Schuldverschreibung
- Schwarmfinanzierung
- Sidechain
- Smart Contract
- Stückzinsen
- Sustainable Development Goals (SDG)