Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist das zentrale Instrument der Bundesregierung, um die Erneuerbaren Energien zu fördern. Es regelt unter anderem Höhe und Dauer der Einspeisevergütungen.
Details zum EEG
In Deutschland werden seit den 1990er-Jahren Windenergie und Solarenergie durch eine staatliche Einspeisegarantie gefördert. Dies erfolgt durch eine feste Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom (Einspeisevergütung) und garantierte Abnahmen des erzeugten Stroms sowie die vorrangige Einspeisung des produzierten Stroms gefördert. Das Erneuerbare Energien Gesetz wurde zum Erfolgskonzept, sodass im Jahr 2014 bereits 26,2 % des erzeugten Bruttostroms aus erneuerbaren Energien stammte.
Ein Großteil der Bevölkerung hat inzwischen die Unverzichtbarkeit alternativer Energiegewinnung akzeptiert. Wirtschaftlichkeit und Massentauglichkeit der erneuerbaren Energien haben sich entwickelt, sodass das EEG mehrfach ‒ hin zu mehr Wettbewerb ‒ reformiert werden konnte.
Ziel ist es, bis zum Jahr 2050, 80 % der Stromversorgung aus Wind, Sonne und Co. zu generieren. Das Gesetz gilt als Erfolgsgeschichte, da durch diese Förderung die Preise für Erneuerbaren Energien deutlich gesunken sind. Zudem verpflichtet das Erneuerbare Energien Gesetz die vier Deutschen Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu festen Preisen zu vergüten. Dazu wird mit dem Energieversorgungsunternehmen ein sogenannter Einspeisevertrag abgeschlossen. Es handelt sich beim EEG nicht um eine Subvention, sondern um ein Vergütungssystem, das mittels Umlage von allen Energieverbrauchern (mit Ausnahme der energieintensiven Industrien) finanziert wird.
Novellierung des EEG
In der aktuellsten EEG-Novelle wurde beschlossen, die Fördersätze für Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2017 in Form eines Ausschreibungsmodells zwischen den Anlagenbetreiber/innen zu ermitteln. Dies soll den Wettbewerb verstärken und einen planbaren Zubau ermöglichen.
Das EEG wurde in den vergangenen Jahren ständig an die gesunkenen Kosten für Erneuerbare-Energien-Anlagen angepasst. Diese Anpassungen betrafen durchgehend nur neu zu errichtende Anlagen. Die Höhe der Einspeisevergütung der zum Novellierungsstichpunkt bereits in Betrieb befindlichen Anlagen blieb stets unverändert.
Für Anlagen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderungen in Betrieb waren, gilt Bestandsschutz für den gesamten Vergütungszeitraum der Anlagen. Im Binnenland beträgt dieser in der Regel das Inbetriebnahmejahr der Anlage plus weitere volle 20 Kalenderjahre.